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Schwarze Liste
Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist
Durch die effizienten Flugsicherheitsnormen in Europa gilt unser Sicherheitsstandard
als einer der höchsten der Welt. Zwar arbeiten die Europäische
Union und ihre Mitgliedsstaaten gemeinsam mit den Behörden anderer
Länder an der Erhöhung der Sicherheitsstandards weltweit,
doch gibt es immer noch einige Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb
unter Bedingungen erfolgt, welche unter dem notwenigen Sicherheitsniveau
liegen.
Zur weiteren Verbesserung der Sicherheit in Europa hat die Europäische
Kommission in Abstimmung mit den Flugsicherheitsbehörden der
Mitgliedstaaten beschlossen, Luftfahrtunternhemen, die für unsicher
befunden werden, den Betrieb im europäischen Luftraum zu untersagen.
Diese Luftfahrtunternehmen sind in untem stehenden Link aufgelistet.
Die Liste wird regelmäßig aktualisiert und im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht. Dort werden sie als
Anlagen A und B zur Verordnung der Kommission aufgeführt. Benutzer
sollten sich vergewissern, dass sie über die aktuelle Fassung
verfügen, bevor sie irgendwelche Schritte auf der Grundlage der
in diesen Listen enthaltenen Informationen unternehmen.
Rechtlicher Hinweis
Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
können nur Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternhemen kontrollieren,
die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen oder von ihnen abfliegen.
In Anbetracht des Zufallscharakters solcher Inspektionen können
unmöglich alle Luftfahrzeuge untersucht werden, die auf Gemeinschaftsflughäfen
landen. Ist ein Luftfahrtunternehmen nicht in der gemeinschaftlichen
Liste aufgeführt, bedeutet dies also nicht zwangsläufig,
dass es die einschlägigen Sicherheitsnormen erfüllt.
Ist ein Luftfahrtunternehmen, das derzeit in der gemeinschaftlichen
Liste enthalten ist, überzeugt, im Einklang mit den in den einschlägigen
internationalen Sicherheitsnormen geregelten notwendigen technischen
Elementen und Anforderungen zu stehen, so kann es bei der Kommission
die Einleitung des Verfahrens zur Streichung aus der Liste beantragen.
Es wurden alle Möglichkeiten zur Überprüfung der genauen
Identität aller in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführten
Luftfahrtunternehmen ausgeschöpft - insbesondere durch die Einbeziehung
folgender Punkte: des von der ICAO zugewiesenen (nur einmal vergebenen)
spezifischen Buchstabencodes für jedes Luftfahrtunternehmen,
des Staates der Zulassung und der Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses
(oder der Betriebsgenehmigung). Dennoch war nicht in allen Fällen
eine vollständige Überprüfung möglich, da für
manche Luftfahrtunternehmen, die an der Grenze oder ganz und gar außerhalb
des anerkannten internationalen Luftfahrtsystems operieren, überhaupt
keine Informationen vorliegen. Daher ist nicht auszuschließen,
dass es redlich handelnde Unternehmen gibt, die unter demselben Handelsnamen
betrieben werden wie ein in der gemeinschaftlichen Liste aufgeführtes
Luftfahrtunternehmen.
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